Verschwiegenheitserklärung und Geheimhaltungsvertrag

zwischen

WER-BEN.com | Benjamin Schlüter,
Linke Bachgasse 5, 97199 Ochsenfurt

Vertreten durch
Benjamin Schlüter (CEO)

und

[Firma]
[Vorname] [Name]

[Straße XX], [XXXXX Ort]
Telefon: [XXXX XXXXXXX], E-Mail: [info@domain.com]

Personalausweisnummer: [XXXXXXXXXX]

Mit dieser Verschwiegenheitserklärung bestätigen Sie,

[Vorname] [Name]

gegenüber WER-BEN.com, dass Sie am [XX.XX.XXXX], sowohl zur Verschwiegenheit, als auch zur Wahrung des Datenschutzgeheimnisses gemäß „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU-DSAnpUG-EU)(BDSG-neu)“ verpflichtet worden sind.

1. Verschwiegenheit

Sie wurden darüber informiert, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auf alles erstreckt, was Sie im Kontakt zu WER-BEN.com und in Ausübung Ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist bzw. was Ihnen noch anvertraut oder bekannt werden wird.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst grundsätzlich:

  1. Namen, Anschriften, personenspezifische bzw. geschäftsspezifische Daten sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Kunden bzw. Auftraggeber, ihre Absichten, Objekte, Planungen und internen Verhältnisse.
  1. Die persönlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen Verhältnisse, Pläne und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens WER-BEN.com und allen dort tätigen Personen.
  1. Sämtliche Äußerungen nicht nur gegenüber Fremden, sondern auch gegenüber Angehörigen (z. B. Ehegatten, Kindern und sonstigen nahe stehenden Personen).

Weitere Aspekte der Verschwiegenheitspflicht besagen, dass Sie nicht berechtigt sind, unabhängigen (fremden Personen) Einblick in CDs, DVDs bzw. sonstige Datenträger, Post, E-Mails, Geschäftsdokumente sowie sonstige Unterlagen zu gewähren. Sie dürfen derartige Unterlagen auch nicht an sich nehmen oder sie ohne ausdrücklichen Auftrag durch WER-BEN.com an Dritte weitergeben.

Ferner ist Ihnen untersagt, geschützte personenspezifische Daten unbefugt zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Weiterhin ist Ihnen bekannt, dass Verstöße gegen den Inhalt und Sinn dieser Vorschrift nach verschiedenen Rechtsvorschriften geahndet werden können. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch zeitlich unbegrenzt nach Beendigung der Zusammenarbeit bestehen.

2. Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes

Gültig mit Anwendbarkeit der DSGVO ab 25. Mai 2018

Da Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit möglicherweise mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, verpflichte ich Sie hiermit zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Ihre Verpflichtung besteht umfassend. Sie dürfen personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten und Sie dürfen anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen.

Unter einer Verarbeitung versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

„Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Ihre Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fort.

Unter Geltung der DSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben.

Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für das Unternehmen bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können. Ein unterschriebenes Exemplar dieses Schreibens reichen Sie bitte an die Personalabteilung zurück.

Zusatz zur Geheimhaltungspflicht

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1) „Personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

(2) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Strafvorschriften des § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Anzahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder
  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
  2. durch unrichtige Angaben erschleicht
  3. und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

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